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FAQ - Prüfung von Anschlageinrichtungen (ASE)
Wer muss sich gegen Absturz sichern?
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSA) sind anzuwenden bei Arbeiten mit Absturzgefährdung, wenn keine anderen geeigneten organisatorischen oder technischen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden können (BGR 198; § 12 BGV C22). Um dies beurteilen zu können, ist durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person eine Gefährdungsermittlung durchzuführen. Wesentlich ist dabei auch, ob eine mögliche permanente Sicherung im Hinblick auf die auszuführenden Tätigkeiten (insbesondere deren Häufigkeit und zeitlichen Umfang) verhältnismäßig ist.
Was sind Anschlageinrichtungen?
Anschlageinrichtungen (ASE) sind Einrichtungen mit einem oder mehreren Anschlagpunkten zum Anschlagen bzw. Befestigen von Auffangsystemen. Es können ASE nach DIN EN 795 bzw. 516 und 517, aber auch andere geeignete Anschlageinrichtungen ausgewählt werden. DIN EN 795 unterscheidet ASE vom Typ A1, A2, B, C, D, und E.
ASE können entweder als standardisierte, bauaufsichtlich zugelassene Einzelanschlagpunkte oder als standortspezifisch hergestellte Anschlagpunkte und Seilführungs-/ -sicherungssysteme ausgeführt sein. ASE sind gemäß BGR 198 dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht von der ASE lösen kann und die Tragfähigkeit nach den technischen Baubestimmungen oder durch Prüfung nachgewiesen ist. Die Tragfähigkeit F( = Fst * gF) muss dabei für eine Person mindestens 7,5 kN (= 6 kN * 1,25) betragen. Für jede weitere Person ist diese Last um 1,25 kN (= 1 kN * 1,25) zu erhöhen (2 Personen z.B. 8,75 kN).
Wie erkenne ich einen geeigneten Anschlagpunkt?
Ein zugelassener Anschlagpunkt sollte als solcher gekennzeichnet sein. Aus der Kennzeichnung sollte hervorgehen, ob, für wie viele Personen und für welche Art der PSA die ASE freigegeben ist. Das Datum der letzten Prüfung sowie Prüfender und dessen Unterschrift sollten ebenfalls erkennbar sein.
Wer ist zur Prüfung der ASE verpflichtet?
Alle ASE sind regelmäßig durch den Eigentümer zu prüfen und zu warten. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus der allgemeinen gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, der im BGB verankerten unbegrenzten Haftung für verschuldete Schäden gegenüber Dritten. Weitere Vorschriften dazu enthalten u.a. das ArbSchG und BGRs und BGVs.
Wer sollte die ASE prüfen?
Zur Durchführung der Zugversuche ist nur qualifiziertes Personal einzusetzen. Das Prüfteam muss aus mindestens zwei Personen bestehen, welche folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
- Gültiger Nachweis über die erfolgreiche Untersuchung nach BGG G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" gemäß BGI 504-41 (ZH 1/600.41),
- Ausbildung im Steigen und im Umgang mit PSA gegen Absturz,
- Ausbildung im Retten und im Umgang mit Rettungsgeräten,
- Ersthelferausbildung entsprechend BGV A1 §26.
Eine Person benötigt darüber hinaus folgende Voraussetzungen:
- tragwerksplanerische Ausbildung und praktische bautechnische Erfahrung zur Einschätzung der baulichen Gegebenheiten, z.B. der Widerlager,
- Fähigkeiten zur Durchführung von Kleinreparaturen (z.B. Abdichtung von Dachaufbauten) und
- Sachkunde im Bereich der Infrastruktur und der organisatorischen Abläufe des Betreibers des Standortes mit ASE.
Was sollte die Prüfung außer der Zugprüfung noch umfassen?
Neben dem Zugversuch muss eine allgemeine Bewertung erfolgen, ob die ASE den gültigen Arbeitssicherheitsanforderungen entsprechen, sinnvoll positioniert und für den praktischen Einsatz verwendbar sind im Hinblick auf
- die Absturzhöhe,
- einen möglichen Pendelsturz und
- Rettungsmöglichkeiten.
Welche Ergebnisse der Zugprüfung sind zu erwarten?
Resultat der Zugprüfung sind folgende Fälle:
1. Prüfung erfolgreich bestanden
2. Prüfung nicht bestanden; Versagen der ASE
3. Abbruch der Prüfung wegen erhöhten Risikos auf Sachbeschädigung an den Vorrichtungen, am Versuchsaufbau oder am Bauwerk
4. Prüfung nicht möglich, da kein geeigneter Gegenpunkt in Belastungsrichtung oder einer anderen sinnvollen Richtung vorhanden ist.
Wie sollte die Dokumentation der Prüfung erfolgen?
Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Zugprüfung enthält folgende Informationen:
- Foto Gesamtansicht des Standortes der ASE,
- Lageskizze aller geprüften ASE mit Nummerierung
- Fotodokumentation ggf. vorhandener Kennzeichnungen an den ASE vor Neukennzeichnung
- Prüfbericht zu jeder einzelnen ASE inklusive Aussage zur arbeitssicherheits-technischen Eignung,
- Fotodokumentation des Versuchsaufbaus jeder Zugprobe,
- Fotodokumentation der ASE zu Beginn und Ende jedes Belastungsversuches inklusive Darstellung der Messwerte,
- Dokumentation eventueller Verformungen der ASE bei Versagen,
- Fotodokumentation der Kennzeichnung der ASE entsprechend des Prüfergebnisses.
Wie oft sind ASE zu prüfen?
Eine Prüfung der ASE sollte mindestens im Abstand von 6 Jahren im Rahmen der großen Stahlbauprüfung gemäß DIN 4131 bzw. Hauptprüfung nach DIN 1076 erfolgen.
Nach jedem Belastungsfall (Absturz) und bei Mängeln nach Sichtprüfung müssen ASE geprüft werden.
Welche Gesetze, Normen, Vorschriften, Richtlinien, Verordnungen und Erlasse gelten für die Sicherungspflicht, PSA, ASE und Zugversuche?
- BGR 198 "Einsatz von PSA gegen Absturz"
- BGR 199 "Benutzung von PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen"
- BGR 203 "Dacharbeiten"
- DIN EN 362, 365, 795 "PSA gegen Absturz - Verbindungselemente", "PSA gegen Absturz", "Anschlageinrichtungen
- DIN 4131 "Antennentragwerke aus Stahl"
- DIN 4426 "Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeits- und Verkehrswege"
- DIN 1076 Ingenieurbauwerke
- BGI 504-41 "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem BGG G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr"
- BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"
- DIN 18 800 Teil 1 und 7 "Stahlbauten - Bemessung und Konstruktion / Herstellung und Eignungsnachweise zum Schweißen"
- DIN EN ISO 5817 "Schmelzschweißverfahren an Stahl ..."
- DIN EN 25 817 "Lichtbogenschweißverbindungen an Stahl"
- VOB - B, VOB - C
- ArbSchG
- § 823 BGB


