AGB der MUGLER SE, Oberlungwitz für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen und den Online-Handel

Stand: 03/2023

A. Vereinbarung von AGB oder Rahmenverträgen

1. Die MUGLER SE schließt zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Verträge mit ihren Bestellern (nachfolgend „Besteller“ genannt). Ein Vertrag zwischen der MUGLER SE und einem Besteller unter Einbeziehung dieser AGB kommt dadurch zustande, dass die MUGLER SE in einem Angebot oder einer Angebotsannahme schriftlich oder mündlich auf die Geltung ihrer AGB verweist und der Besteller anschließend der Verwendung dieser AGB bis zur Vertragsunterzeichnung nicht widerspricht.
2. Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen richten sich ausschließlich an natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Der Besteller versichert mit Abgabe seiner Bestellung ausdrücklich, nicht als Privatperson zu handeln.
3. Widerspricht der Besteller der Anwendung der AGB der MUGLER SE und schließt die MUGLER SE gleichwohl den Vertrag, was auch durch schlüssiges Verhalten oder Ausführung der Lieferung erfolgen kann, so kommt ein Vertrag ohne die AGB der MUGLER SE zu den gesetzlichen Bedingungen zustande.
4. Macht der Besteller im Rahmen des Vertragsabschlusses deutlich, dass er nur zu seinen eigenen Geschäftsbedingungen abzuschließen wünscht und alle fremden AGB ablehnt, ist die MUGLER SE jedoch keineswegs damit einverstanden, zu einer fremden AGB zu kontrahieren, sondern sie will dann ohne Vereinbarung einer AGB zu gesetzlichen Bedingungen abschließen. Ein Anerkenntnis fremder AGB kann nur durch ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung zustande kommen, die seitens der MUGLER SE rechtsgültig unterzeichnet wurde.

B. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preise sowie Nebenkosten werden auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen berechnet. Nicht enthalten sind Verpackungskosten, Frachtkosten einschließlich Versicherung. Die Preise verstehen sich ab Werk.
2. Die Zahlung erfolgt per Vorkasse durch Vorabüberweisung oder per Rechnung. Die MUGLER SE behält sich vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen.
3. Bei der Zahlungsart Vorkasse gibt die MUGLER SE dem Besteller neben dem Kaufpreis die Bankverbindung in der Auftragsbestätigung an. Der Betrag ist vollständig binnen 30 Tagen ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung auf das genannte Konto zu überweisen. Sollte der Betrag nicht fristgerecht oder vollständig auf das genannte Konto überwiesen sein, behält sich die MUGLER SE vor, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Zurückbehaltungsrecht können Besteller nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.
4. Die Zahlart „auf Rechnung“ ist nur für Besteller mit gültiger Kundennummer möglich. Es gelten die kundenspezifischen Konditionen. Diese werden im Angebotsschreiben, spätestens in der schriftlichen Auftragsbestätigung, ausgeschrieben oder auf schriftliche Anfrage des Bestellers genannt. Bei Lieferung auf Rechnung ist der vollständige Betrag innerhalb der in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsfristen zu leisten.
5. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage netto.
6. Zahlungen sind frei Zahlstelle der MUGLER SE zu leisten.
7. Eine Forderungsaufrechnung ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist und nicht das gleiche Vertragsverhältnis betrifft.
8. Die MUGLER SE ist bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr von EUR 15,00 netto in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren oder weiteren Schadens bleibt der MUGLER SE vorbehalten.

C. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der MUGLER SE bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird die MUGLER SE auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der MUGLER SE steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für MUGLER SE. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls der (Nr. 9) zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung auf Namen und auf Rechnung der MUGLER SE erfolgt und MUGLER SE unmittelbar das Eigentum –oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist, als der Wert der Vorbehaltsware- das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder –im vorbenannten Verhältnis- Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an MUGLER SE. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, MUGLER SE anteilig das Miteigentum in dem in Satz 1 benannten Verhältnis.
5. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit der MUGLER SE seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der MUGLER SE in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht.
6. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die MUGLER SE ab.
7. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist die MUGLER SE berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann die MUGLER SE nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
8. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die MUGLER SE unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller der MUGLER SE die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die MUGLER SE nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt (= Verwertungsfall); die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die MUGLER SE liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die MUGLER SE hätte dies ausdrücklich erklärt.

D. Leistungszeit und Lagergeld

1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn die MUGLER SE die Verzögerung zu vertreten hat. Die Leistung gilt als fristgerecht eingehalten, wenn die MUGLER SE innerhalb dieser Frist Leistungsbereitschaft gegenüber dem Besteller anzeigt und einen Termin zur Erbringung der Leistungen abstimmt.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder auf sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, wie z.B. Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten an der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mängel an Arbeitskräften/ Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen zurückzuführen, die MUGLER SE nicht zu vertreten hat, so verlängern sich die Fristen angemessen. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 8 Wochen, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
3. Verlängert sich die Lieferzeit gemäß Nr. 1 oder wird die MUGLER SE von ihrer Verpflichtung gemäß Nr. 2 frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
4. Werden Versand oder Zustellung von Lieferungen auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

E. Gefahrübergang

1. Ein Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Das gleiche gilt für Rücksendungen durch den Besteller.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen der MUGLER SE gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
3. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr ab Zugang der ersten Mahnung von MUGLER SE zur fehlenden Mitwirkung des Bestellers bzw. zur Abnahme auf den Besteller über. Der Zugang gilt als erfolgt mit Ablauf des dritten Tages nach dem Datum des Mahnschreibens.

F. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat – sofern nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten -auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a. Alle Erd-, Bau- und sonstigen Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse sowie Heizung und Beleuchtung,
d. An der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes der MUGLER SE und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes und Personals ergreifen würde, e. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände – sofern nicht anders vereinbart – an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der MUGLER SE zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der MUGLER SE oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat der MUGLER SE wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme zu bescheinigen.
6. Verlangt die MUGLER SE nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

G. Entgegennahme

Lieferungen und Leistungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Bei solchen Mängeln, bei denen eine Entgegennahme der Lieferung oder Leistung als ordnungsgemäß nicht ausgeschlossen erscheint und bei denen die Mängel nicht versteckt sind, gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, wenn nicht längstens zwei Wochen nach Entgegennahme der Mangel gerügt wird.

H. Beschreibungen u.ä.

1. Technische Beschreibungen des Gegenstandes eines Kaufvertrages oder Werkvertrages sind grundsätzlich nicht als Zusicherung von bestimmten Leistungsparametern zu verstehen, sondern Beschreibungen der ungefähr zu erreichenden technischen Parameter. Eine Zusicherung bestimmter Sicherheitsstandards, insbesondere auch die Vereinbarung von Sicherheitszuschlägen zu der vereinbarten Leistung, ist mit einer solchen Beschreibung grundsätzlich nicht verbunden. Das gilt auch dann, wenn bestimmte technische Vorschriften oder Normen einen Sicherheitszuschlag vorschreiben. Solche Übererfüllungen oder Sicherheitszuschläge, auch wenn sie üblicherweise geboten sind, bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.
2. Die in Prospekten angegebenen Abbildungen, Abmessungen, Beschreibungen, technischen Details sowie Verpackungseinheiten sind nicht verbindlich. Die MUGLER SE behält sich ausdrücklich Änderungen vor.
3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Lieferers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Alle Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Angaben zum Gewicht, Maß oder Fassungsvermögen sowie weitere beschreibende Einzelheiten sowie Angaben zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben sind, unabhängig davon, ob sie in einem Katalog, auf Versandscheinen, Rechnungen, der Verpackung oder sonst wie kundgetan werden, dafür gedacht, sich einen Überblick über den Artikel zu verschaffen. Derartige Beschreibungen werden nicht Teil des Vertrages sein. Weicht die Beschreibung eines Artikels von der Beschreibung des Herstellers ab, so gelten im Zweifel die Angaben des Herstellers. Die MUGLER SE ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Richtigkeit und Fehlerfreiheit der Beschreibung sicherzustellen, ohne diese jedoch zum Gegenstand des Vertrages zu machen, zuzusichern oder zu garantieren. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Beschreibung wird durch die MUGLER SE nicht übernommen.

I. Gewährleistung und Verjährung

1. Für im Entwicklungsstadium vom Besteller eingesetzte Testprodukte, Frühseriengeräte und/oder Prototypen wird keine Gewährleistung übernommen.
2. Für Mängel haftet die MUGLER SE grundsätzlich wie in den Rahmenverträgen festgelegt, ansonsten nach diesen AGB. Für berechtigte Mängel Ihrer Leistungen haftet die MUGLER SE nach ihrer Wahl, indem sie diejenigen Teile, die mit Mängeln behaftet sind, unentgeltlich nachbessert, neu liefert oder neu erbringt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
3.Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder wenn eine Abnahme erforderlich ist, zwei Jahre ab Abnahme. Eine unberechtigte Abnahmeverweigerung steht einer Abnahme gleich. Die Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, welche jeweils nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften verjähren.
4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.
5. Von der MUGLER SE gelieferte Telekommunikationsanlagen und –geräte sowie elektronisches Zubehör gelten grundsätzlich nicht als Teile des Gebäudes, auf dem sie aufgebaut sind. Die Gewährleistungsfrist für solche Sendeanlagen sowie die zugehörigen Bauteile beträgt zwei Jahre ab Abnahme. Es gilt Nr. 3 Satz 2 und Satz 3.
6. Gewährleistungsansprüche des Bestellers erstrecken sich nicht auf die Leistungen, die er selbst ändert oder die er nicht in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung einsetzt. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
a. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
b. Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
c. Natürliche Abnutzung,
d. Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
e. Nicht ordnungsgemäße Wartung
f. Ungeeignete Betriebsmittel
g. Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht von der MUGLER SE zu verantworten sind.
7. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche sind weiter die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit des Fehlers bzw. Mangels.
8. Sollte eine Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgen, erfolgt das unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
9. Den Besteller trifft eine unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht bei Lieferungen gemäß § 377 HGB. Kosten welche infolge einer irrtümlichen Benachrichtigung entstehen, sind durch den Besteller zu erstatten.
10. Der Besteller hat sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge darzulegen.

J. Produkthaftung

Der Besteller stellt die MUGLER SE von Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen die MUGLER SE wegen eines Schadens geltend machen, der durch ein von der MUGLER SE bezogenes Produkt, das in ein anderes Endprodukt eingebaut worden ist, verursacht wurde und insbesondere die die Haftung auslösende Ursache auf Nichtbeachtung der Vorgaben der MUGLER SE zurückzuführen ist.

K. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschulden

1. Die Haftung der MUGLER SE auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist –soweit es hierbei auf ein Verschulden ankommt- nach Maßgabe dieses Punktes I eingeschränkt.
2. MUGLER SE haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen; es sei denn: es handelt sich um eine vertragswesentliche Pflicht. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Leistungserbringung, die Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktions- / Gebrauchsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen sowie Beratungs- Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstandes ermöglichen sollen, dem Schutz von Leib oder Leben sowie dem Schutz von Eigentum des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit MUGLER dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die MUGLER SE bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Leistungsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
4. Soweit MUGLER SE wegen einfacher fahrlässiger Pflichtverletzung haftet, beschränkt sich die Haftung höchstens auf 1.000.000,00 Euro (in Worten: eine Million Euro), auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der MUGLER SE.
6. Diese Einschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen Vorsatz, für Garantien, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

L. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch von der MUGLER SE gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die MUGLER SE gegenüber dem Besteller wie folgt:
a. Die MUGLER SE wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies der MUGLER SE nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat sie das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
b. Die vorstehend genannten Verpflichtungen der MUGLER SE bestehen nur dann, wenn der Besteller die MUGLER SE über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der MUGLER SE alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von der MUGLER SE nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der MUGLER SE gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferanten beschränken sich auf das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach vorheriger Nachfristsetzung.

M. Vertragsanpassung

1. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der MUGLER SE erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der MUGLER SE das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
2. Bei einem Rahmenvertrag oder einem Dauerschuldverhältnis, der oder das für eine Dauer von mehr als 24 Monaten geschlossen wurde, kann jede Partei eine Anpassung der Vertragspreise verlangen, wenn die Marktpreise sich gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um mehr als 10 % verändert haben und dies bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war.

N. Datenschutz

1. Personenbezogene Daten des Bestellers werden von der MUGLER SE ausschließlich zur Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und -information gespeichert. Die MUGLER SE gibt die Daten nur an mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen gibt die MUGLER SE die Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter.
2. Die MUGLER SE versichert, dass die personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass die MUGLER SE dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Besteller vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Sofern zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch genommen werden, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.
3. Sollte der Besteller mit der Speicherung der personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die MUGLER SE auf eine entsprechende Weisung hin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlassen. Auf Wunsch erhält der Besteller unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die über ihn gespeichert wurden. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, für Auskünfte, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten wenden Sie sich bitte an: MUGLER SE, Hofer Straße 2-4, 09353 Oberlungwitz, Deutschland, Fax: +49 3723 747 299, E-Mail: mugler@mugler.de.

O. Zahlungseinstellung / Insolvenz

Stellt der Besteller seine Zahlung ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen ihn vor, so ist die MUGLER SE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche gegen die MUGLER SE hergeleitet werden können. Tritt die MUGLER SE vom Vertrag zurück, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen zum Vertragspreis abgerechnet.

 

P. Ausschluss des UN-Kaufrechts-Übereinkommens

Die Anwendung des UN-Kaufrechts-Übereinkommens wird ausgeschlossen.

Q. Sonstiges

1. Es gilt das Recht der BRD.
2. Gerichtsstand ist Sitz der MUGLER SE. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände sind hiervon unberührt.
3.Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.