A. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Einkaufsbedingungen der Mugler SE gelten für das abzuschließende Vertragsverhältnis sowie für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten. Dies beinhaltet sämtliche Einkaufsvorgänge bezüglich Lieferungen und Leistungen, gleich ob es sich dabei um Werkzeuge, Maschinen, Ausrüstungen, Rohmaterial, Werkleistungen aller Art oder Dienstleistungen handelt, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder diese nur zukauft.
  2. Die Einkaufsbedingungen der Mugler SE gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende AGBs des Lieferanten finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben. Dies gilt auch, wenn Ware oder sonstige Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos entgegennehmen und hierauf Zahlungen leisten.

B. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich.
  2. Der Lieferant hat uns unsere Bestellung innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Eine nach dieser Frist eingehende Bestätigung gilt als neues verbindliches Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch uns.
  3. Soweit auf unsere Anfrage hin Angebote vom Lieferanten unterbreitet werden, entstehen uns keine Kosten. Der Lieferant ist 30 Tage ab Eingang des Angebotes hieran gebunden.

 C. Leistungsumfang

  1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.
  2. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
  3. Der Lieferant wird auf Anforderung Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von MUGLER SE gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
  5. Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Zugang dieser Unterlagen voraus.

D. Liefertermin

  1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der MUGLER SE zu den vereinbarten Terminen. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestellnummern der MUGLER SE angegeben.
  2. Ist ein Liefertermin vereinbart, so sind sämtliche Lieferungen und Leistungen bis zum Liefertermin vollständig zu erbringen. Erfolgt die Lieferung nicht fristgerecht, so ist die MUGLER SE berechtigt, nach angemessener Nachfrist die weitere Annahme von Leistungen abzulehnen und vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist die MUGLER SE auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Es besteht Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten und ggf. Schadensersatz, die durch die Verspätung von Lieferungen oder Leistungen entstehen.
  3. Der Lieferant hat jede Verzögerung seiner Leistung und jede Behinderung anzuzeigen. Er kann sich auf ein fehlendes Verschulden für Verzug auf seiner Seite nicht berufen, wenn er die Verzögerung nicht unverzüglich angezeigt hat.

E. Qualität, Abnahme und Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht.
  2. Die MUGLER SE behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Gewährleistung auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
  3. Gewährleistungsansprüche von der MUGLER SE bei Sach- und Rechtsmängeln gegenüber dem Lieferanten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.
  4. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt die Firma Mugler auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.
  5. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – ins-besondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
  6. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten die MUGLER SE nicht auf Gewährleistungsansprüche.

F. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Maßgebend sind die im Auftrag der MUGLER SE genannten Preise.
  2. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Der Auftragnehmer hat ohne zusätzliche Vergütung sämtliche Leistungen zu erbringen, die für den vereinbarten Leistungserfolg erforderlich sind. Zusätzliche Vergütungen werden nur dann geschuldet, wenn sie aufgrund eines schriftlichen Nachtragsangebotes ausdrücklich bestätigt worden sind. Dabei sind Nachträge oder zusätzliche Leistungen vor Ausführung anzuzeigen und auf Grundlage des Hauptangebotes.
  3. Im Preis sind stets Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle enthalten. Soweit im Ausnahmefall ein Preis „ab Lager” oder „ab Werk” vereinbart ist, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Der Lieferant hat stets die entsprechenden Kosten bis zur Übergabe an den Frachtführer zu tragen, einschließlich der Kosten der Verladung.

G. Eigentumssicherung

  1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten überlassen, veräußern, verpfänden oder sonst wie weitergegeben oder zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände. Dies gilt auch für Gegenstände, die der Lieferant nach unseren Angaben oder entsprechend unserer Mitwirkung entwickelt hat. Wir behalten uns stets an den überlassenen Gegenständen das Volleigentum vor, im Übrigen uneingeschränkt das jeweils zu unseren Gunsten begründete Urheberrecht. Nach Erledigung der jeweiligen Bestellung sind diese Gegenstände und Unterlagen auf Anforderung an uns zurückzusenden oder auf unseren Wunsch für befristete Zeit sorgfältig zu verwahren. Er hat diese Unterlagen auf jeden Fall vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  2. Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
  3. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehälte unzulässig.

H. Umweltschutz und Informationssicherheit

  1. Umweltschutz ist fester Bestandteil unserer Qualitätsanforderungen. Wir betreiben deshalb ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 sowie ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001. Zusätzlich ist Informationssicherheit ein Fokus in unserem Unternehmen und wir betreiben ein Informationsmanagementsystem nach DIN EN ISO 27001.
  2. Unsere Lieferanten und Dienstleister sind dazu aufgefordert, uns im Rahmen ihrer Tätigkeiten bei der Erreichung dieser Ziele zu unterstützen. Bei der Beschaffung von Waren und Leistungen stellt daher neben Preis und Wirtschaftlichkeit auch die Umweltverträglichkeit und die Energieeffizienz von Produkten sowie die Informationssicherheitspolitik des Lieferanten ein wesentliches Kaufkriterium dar. Wir behalten uns vor, dies bei unseren Auftragnehmern nach Abstimmung im Zuge von Qualitätsaudits zu überprüfen

I. Schutzrecht

  1. Der Lieferant seht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
  3. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

J. Ersatzteile

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzsteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
  2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Abs. 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

K. Datenschutz

  1. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeiten und speichern wir personenbezogene Daten des Lieferanten für die Erfüllung der Geschäftszwecke und Ziele. Der Lieferant erhält hiermit Kenntnis von der erstmaligen Speicherung seiner personenbezogenen Daten.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Pflichtenhefte, sowie sämtliche firmeninternen Informationen, die ihm im Rahmen der Anbahnung oder der Durchführung des Auftrags überlassen werden, streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Er verpflichtet sich weiterhin, diese Informationen nur solchen Mitarbeitern seiner Firma zugänglich zu machen, die zur Vertraulichkeit besonders verpflichtet werden.
  3. Alle Datenschutzverpflichtungen aus dieser Vereinbarung bestehen nach Beendigung der zwischen MUGLER SE und dem Lieferanten bestehenden oder angebahnten Geschäftsbeziehungen fort.

L. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Unterlagen, Informationen und Daten, die den Vertragsgegenstand oder den Vertragszweck berühren, streng vertraulich zu behandeln und alles zu tun und nichts zu unterlassen, um eine höchstmögliche Geheimhaltung zu sichern. Der Lieferant muss seinen Arbeitnehmern oder sonstigen mit der Leistungsherstellung betrauten Dritten (z.B. Subunternehmern) durchsetzbare Verpflichtungen dieser Art auferlegen, er hat auf unser Verlangen die Erfüllung solcher Verpflichtungen nachzuweisen.
  2. Der Lieferant hat Werbung oder eine sonstige Darstellung der mit uns vereinbarten Geschäftsverbindung zu unterlassen. Der Lieferant ist im Weiteren verpflichtet, unseren Firmennamen oder zu unseren Gunsten eingeräumte gewerbliche Schutzrechte nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu verwenden.

M. Abtretung

  1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

N. Einhaltung von Gesetzen

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
  2. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
  3. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Nr. N enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

O. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstellenangabe der Firma MUGLER SE.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsstand ist das Amtsgericht Chemnitz.
  3. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MUGLER SE (AGB), die jederzeit auf der Internetseite www.mugler.de abgerufen werden können, ergänzend.
  4. Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Klauseln verpflichten sich die Parteien solche Regelungen zu vereinbaren, die wirksam sind und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am besten gerecht werden.